Wichtige Anpassungen im Vorsorgereglement (rückwirkend per 1.1.2026)
- 10.08.2026
Aktualisierung des Vorsorgereglements zu den Themen Elternzeit, freiwillige Einkäufe und vorzeitiger Altersrücktritt auf Wunsch des Versicherten
Elternzeit
Per 01.01.2026 wurde in Liechtenstein eine neue gesetzliche Elternzeit eingeführt. Im Rahmen dieser Elternzeit können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unbezahlten Urlaub beziehen. Das Gesetz sieht in Bezug auf die gesetzliche Vorsorge vor, dass während maximal zwei Monaten Elternzeit die Risikobeiträge weiterhin geschuldet sind. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber haben dabei jeweils ihren Anteil zu leisten. Die entsprechenden Beiträge werden mit der letzten Lohnzahlung vor Beginn der Elternzeit in Abzug gebracht.
Art. 3a Bezug von Elternzeit
- Ein aktiver Versicherter mit Unterstellung unter die AHV Liechtenstein kann bis zu zwei Monate bezahlte und zusätzlich maximal zwei Monate unbezahlte Elternzeit in Anspruch nehmen (Art. 34lff FZEG).
- Während des Bezugs der bezahlten Elternzeit (Elterngeld) von maximal zwei Monaten bleibt der Versicherte risikoversichert. Die Altersversicherung wird jedoch ausgesetzt, d.h. das Altersguthaben bleibt in der Pensionskasse und wird verzinst, allerdings ohne Weiteräufnung durch Sparbeiträge. Der Versicherte und die Firma leisten den Beitrag für die Risikoversicherung und die Verwaltungskosten (nur Firma) gemäss Art. 6.
- Während des Bezugs der unbezahlten Elternzeit von maximal zwei Monaten kann der Versicherte die Risikoversicherung freiwillig weiterführen, die Altersversicherung wird ausgesetzt. Der Versicherte hat diesfalls neben einem Beitrag für die Risikoversicherung gemäss Art. 6 auch den Anteil der Firma, inkl. Verwaltungskosten, zu übernehmen. Der Versicherte hat die Weiterführung der Risikoversicherung der Firma vor Antritt der unbezahlten Elternzeit bzw. des unbezahlten Urlaubs mitzuteilen, die dies wiederum der Pensionskasse mitteilt.
Freiwillige Einkäufe (Präzisierung des Art.7)
Art. 7 Einkaufsumme
- Freiwillige Einkäufe dürfen erst dann wieder vorgenommen werden, wenn allfällige Vorbezüge für Wohneigentum vollständig zurückbezahlt sind. Personen, die vor dem Eintritt einen WEF-Vorbezug getätigt haben, und aktuell der AHV Liechtenstein unterstellt sind, müssen den Vorbezug ebenfalls zuerst zurückzahlen. Wiedereinkäufe infolge Ehescheidung (Art. 25) sind im Umfang von Abs. 5 jederzeit zulässig.
- Bei Versicherten, die der Eidgenössischen AHV unterstellt und aus dem Ausland zugezogen sind und noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehört haben, darf in den ersten 5 Jahren nach Eintritt in eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung die jährliche Einkaufssumme 20% des versicherten Lohns nicht übersteigen. Nach Ablauf der 5 Jahre fällt diese Beschränkung weg.
- Wurden von einem Versicherten mit Unterstellung unter die Eidgenössische AHV in den letzten 3 Jahren vor dem Rücktritt Einkaufssummen geleistet, dürfen die daraus resultierenden Leistungen nicht in Kapitalform bezogen werden.
- Die steuerliche Abzugsfähigkeit der Einkäufe kann die Pensionskasse nicht garantieren. Die Beurteilung und Einschätzung der Einkäufe durch die Steuerbehörden ist von den Versicherten selbst abzuklären.
Vorzeitiger Altersrücktritt auf Wunsch des Versicherten
Aufhebung des dienstjahrabhängigen Differenzausgleichs mit einer Übergangsfrist bis 31.12.2029.
Art. 10 Vorzeitiger Altersrücktritt
- Erfolgt der vorzeitige Altersrücktritt auf Wunsch des Versicherten nach Vollendung des 60. Altersjahres, so leistet die Firma im Zeitpunkt der Pensionierung einen dienstjahrabhängigen Differenzausgleich gemäss Anhang 4 zwischen dem vorhandenen und dem auf das Referenzalter hochgerechneten Sparguthaben. Diese Regelung wird per 31. Dezember 2029 aufgehoben und findet letztmals Anwendung auf Versicherte, deren vorzeitiger Altersrücktritt auf eigenen Wunsch mit einem Pensionierungsdatum bis spätestens 31. Dezember 2029 erfolgt. Für vorzeitige Altersrücktritte mit Pensionierungsdatum ab 1. Januar 2030 besteht kein Anspruch mehr auf einen Differenzausgleich gemäss Anhang 4.